Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Einführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2022 ab dem 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und
    • Strichaufzählung
      2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024

    bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

  2. Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242273