Absatz eins,Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.