Kurztitel

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.02.2022

Außerkrafttretensdatum

04.03.2022

Abkürzung

4. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 13 bis 17 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen sowie
    2. Ziffer 2
      die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
    zu erheben. Dies gilt nicht, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
  7. Absatz 7,Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
  8. Absatz 8,Absatz eins, erster Satz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 4,;
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;
    4. Ziffer 4
      Kultureinrichtungen, an denen nicht überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022,

Schlagworte

Fachmesse, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40242259