Absatz eins,Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Ziffer einsDer für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- Ziffer 2Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig
- Litera abei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
- Litera bbei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß. - Ziffer 3Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- Ziffer 4Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Litera aName und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
- Litera bZeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- Litera cZweck der Zusammenkunft,
- Litera dAnzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. - Ziffer 5Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Ziffer 4, zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Absatz 3, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
- Ziffer 6Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022,)