Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

14.02.2022

Außerkrafttretensdatum

19.02.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Sicherheitsphase ab November 2021

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Für die Zeit vom 22. November 2021 bis 26. Februar 2022 wird für den Schulbetrieb jedenfalls die Anwendung der Risikostufe 3 angeordnet. Kooperationen gemäß Paragraph 128 e, des Schulorganisationsgesetzes, zum Zweck der Lernunterstützung, der psychosozialen Unterstützung, sofern sie nicht bereits von Paragraph 3, Ziffer 8, umfasst sind, und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern abschließender Klassen zur Bildungs- und Berufswahl sind zulässig.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben einen MNS zu tragen, Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 4. Schulstufe nur, wenn sie sich nicht auf einem ihnen zugewiesenen Sitzplatz befinden. Paragraph 5, Absatz 7, ist auch auf das Tragen des MNS anzuwenden. Weiters ist im Unterricht in Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen weder eine FFP2-Maske noch ein MNS zu tragen.
  3. Absatz 3,Weiters wird abweichend von dieser Verordnung angeordnet:
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird und Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und Paragraph 35, Absatz 3, an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, zu erbringen und
    3. Ziffer 3
      sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in Paragraph 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.
  4. Absatz 4,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, oder b ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242250