Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.02.2022

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbausparverträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 480 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40242146