Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.02.2022

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 240 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40242145