Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2022,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 5,
Text
Anlage 23
Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie umfasst die Prävention, Diagnose, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation aller Erkrankungen und Verletzungen von Knochen, Gelenken und damit verbundenen Weichteilen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul. Aus den sieben Modulen sind entweder das Modul 1 (Traumatologie) oder das Modul 2 (Frakturbehandlung und Osteosynthese) sowie entweder das Modul 3 (Endoprothetik und gelenkserhaltende Therapien) oder das Modul 4 (Orthopädische Krankheitsbilder) verpflichtend zu absolvieren. Ein drittes Modul ist aus den verbleibenden Modulen frei wählbar.