Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2022,
V
Anlage 2,
08.02.2022
ÄAO 2015
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 5,
Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.
Vorbehandlung, Notfallmedizin
09.02.2022
20009186
NOR40242131