Absatz einsBis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern
- Ziffer einsGerichtsmedizin,
- Ziffer 2Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
- Ziffer 3Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
- Ziffer 4Strahlentherapie-Radioonkologie
im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.