Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2022,
V
Paragraph 33,
08.02.2022
ÄAO 2015
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß Paragraph 15, Ziffer 3,, 11.10, 14.2, 15.2.,16.2, 22 sowie 25 zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 25 und 26 anzuwenden.
09.02.2022
20009186
NOR40242125