Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Sekundäre Stromkennzeichnung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß Paragraph 4 bis Paragraph 6, in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß Paragraph 4, Absatz 5, auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
  2. Absatz 2Die Darstellung der vollumfassenden Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar sowie in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß Paragraph 5, sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.
  4. Absatz 4Das der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Kalenderjahr ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen.
  6. Absatz 6In der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Weiters sind die Anteile aus verschiedenen fossilen Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige fossile Energieträger“ zusammenzufassen.
  7. Absatz 7Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden und hat analog zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen.
  8. Absatz 8Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242110