Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 2

Text

Ausweisung des Versorgermixes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera a,;
    2. Ziffer 2
      erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera b,;
    3. Ziffer 3
      sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera c,
    Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
    2. Ziffer 2
      Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40242103