Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2022,

Typ

Vertrag – Panama

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens:

  1. Litera a
    bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörde“ für die österreichische Bundesregierung das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und für die Regierung von Panama das Verkehrsministerium oder in beiden Fällen eine Person oder ein Organ, das zur Ausübung von Funktionen berechtigt ist, die derzeit von diesen Behörden oder ähnlichen Funktionen ausgeübt werden;
  2. Litera b
    bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienstleistungen“ den planmäßigen internationalen Luftverkehr auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
  3. Litera c
    haben die Begriffe „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Fluggesellschaft“ und „Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens zugewiesene Bedeutung;
  4. Litera d
    bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der geltenden Fassung. Der Anhang ist ein Bestandteil des Abkommens und alle Verweise auf das Abkommen müssen einen Verweis auf den Anhang enthalten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  5. Litera e
    bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Bezug auf vereinbarte Dienstleistungen die verfügbare Nutzlast des für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Frequenz, mit der dieses Luftfahrzeug während eines bestimmten Zeitraums auf einer Strecke oder einem Teil einer Strecke eingesetzt wird.
  6. Litera f
    bedeutet der Begriff „Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller nach Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und jeder Änderung der Anhänge oder des Abkommens nach dessen Artikeln 90 und 94 (a), soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
  7. Litera g
    bedeutet der Begriff „namhaftgemachte Fluggesellschaft“ jede Fluggesellschaft, die gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und genehmigt wurde;
  8. Litera h
    bedeutet der Begriff „intermodaler Verkehr“ die öffentliche Beförderung von Fahrgästen, Gepäck, Fracht und Post auf dem Luftweg und mit einer oder mehreren Arten des Land- und Seeverkehrs, einzeln oder kombiniert, gegen Entgelt oder Miete;
  9. Litera i
    bedeutet der Begriff „Preis“:
    1. Absatz i
      „Flugpreise“, die an Luftfahrtgesellschaften oder deren Vertreter oder andere Ticketverkäufer für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Luftverkehr zu zahlen sind, und alle Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Vergütung und Bedingungen, die Vermittlern und anderen Hilfsdienstleistern angeboten werden; und
    2. Absatz i, i
      die für die Beförderung von Post und Fracht zu zahlenden „Lufttarife“ und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Vergütung und der Bedingungen, die Vermittlern und anderen Hilfsdienstleistern angeboten werden.
    Diese Definition umfasst gegebenenfalls den Land- und Seeverkehr im Zusammenhang mit dem internationalen Luftverkehr und die Bedingungen, denen ihre Anwendung unterliegt.
  10. Litera j
    bedeutet der Begriff „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der der Flughafenbenutzer für sich selbst direkt eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinerlei Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Zwecke dieser Definition gelten Flughafenbenutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:
    1. Litera a
      einer die Mehrheit an dem anderen hält, oder
    2. Litera b
      eine einzelne Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an jedem hält.
  11. Litera k
    bedeutet der Begriff „angegebene Strecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen angegebene Strecke.
  12. Litera l
    bedeutet der Begriff „staatliche Subvention oder Unterstützung“ die diskriminierende Unterstützung einer bestimmten Fluggesellschaft direkt oder indirekt durch den Staat oder durch eine öffentliche oder private Stelle, die vom Staat benannt oder kontrolliert wird. Ohne Einschränkung kann dies die Verrechnung von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinn oder die Einziehung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine normale Rückzahlung verwendeter öffentlicher Mittel, Steuerfreibeträge, den Ausgleich finanzieller Belastungen durch die Behörden oder den diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen angemessenen, für den normalen Betrieb von Luftverkehrsdiensten erforderlichen Einrichtungen umfassen.
  13. Litera m
    hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 des Abkommens zugewiesene Bedeutung;
  14. Litera n
    bedeutet der Begriff „Benutzungsgebühren“ eine Gebühr, die den Luftfahrtgesellschaften für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen der Flughafeninfrastruktur, der Flughafenumgebung, der Flugsicherung oder der Luftsicherheit, einschließlich damit verbundener Dienstleistungen und Einrichtungen, auferlegt wird.
  15. Litera o
    sind Verweise in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich als Verweise auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
  16. Litera p
    sind Verweise in diesem Abkommen auf Fluggesellschaften der Republik Österreich als Verweise auf von der Republik Österreich namhaftgemachte Fluggesellschaften zu verstehen.
  17. Litera q
    sind Verweise in diesem Abkommen auf die „EU-Verträge“ als Verweise auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen.
  18. Litera r
    sind Verweise in diesem Abkommen auf die „Europäische Freihandelszone“ als Verweise auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

Schlagworte

Landverkehr

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242050