Absatz eins,Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Ziffer einsZusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- Ziffer 2Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind nur mit bis zu 2 000 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- Ziffer 3Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- Ziffer 4Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Litera aName und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
- Litera bZeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- Litera cZweck der Zusammenkunft,
- Litera dAnzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. - Ziffer 5Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Ziffer 4, zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Absatz 3, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
- Ziffer 6Zusammenkünfte gemäß Ziffer 2, dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
- Ziffer 7Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.