Kurztitel

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

11.02.2022

Abkürzung

4. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
  2. Absatz 2,Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    3. Ziffer 3
      Drogerien und Drogeriemärkte,
    4. Ziffer 4
      Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    7. Ziffer 7
      Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    8. Ziffer 8
      veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    9. Ziffer 9
      Verkauf von Tierfutter,
    10. Ziffer 10
      Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    11. Ziffer 11
      Notfall-Dienstleistungen,
    12. Ziffer 12
      Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    13. Ziffer 13
      Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    14. Ziffer 14
      Banken,
    15. Ziffer 15
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 3, fallen, sowie Post-Geschäftsstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 3, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 3, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
    16. Ziffer 16
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
    17. Ziffer 17
      den öffentlichen Verkehr,
    18. Ziffer 18
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    19. Ziffer 19
      Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
    20. Ziffer 20
      Abfallentsorgungsbetriebe,
    21. Ziffer 21
      KFZ- und Fahrradwerkstätten,
    22. Ziffer 22
      die Abholung vorbestellter Waren.
  4. Absatz 4,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  5. Absatz 5,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  6. Absatz 6,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  7. Absatz 7,Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Religionsausübung.
  8. Absatz 8,Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Stromtankstellen,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
    3. Ziffer 3
      Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.

Schlagworte

Gesundheitsdienstleistung, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40242042