Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Grundlegende Sicherheitsausbildung

Paragraph 19,

Die grundlegende Sicherheitsausbildung hat drei Tage zu dauern und inhaltlich den Vorgaben der Anlage 17 zu entsprechen. Vorrang kommt der praktischen Unterweisung zu, eine theoretische Unterweisung kann die praktischen Elemente ergänzen. Die grundlegende Sicherheitsausbildung ist von dem Betrieb, der die antragstellende Person mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann beschäftigen möchte, durch hiefür qualifizierte Lehrende auf einem Fahrzeug oder einer geeigneten Landanlage durchzuführen, sodass insbesondere die praktischen Elemente der Ausbildung unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können. Über die Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach Absolvierung der grundlegenden Sicherheitsausbildung ist von der bzw. dem Dienstgebenden oder wenn kein Dienstverhältnis vorliegt von der bzw. dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges hierüber eine Bestätigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241945