DAC-Verordnung „Wagram“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 4
27.01.2022
80/03 Weinrecht
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wagram ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzusetzen.
28.01.2022
20011803
NOR40241650