Absatz eins,Das Büro ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit:
- Absatz a,wenn die Organisation in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
- Absatz b,wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Büros befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- Absatz c,wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Organisation an einen Mitarbeiter des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, die Organisation teilt den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die österreichischen Behörden mit, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.