Absatz eins,Für Solidaritätsmaßnahmen der Republik Österreich zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und Rechnungslegung für die Solidaritätsmengen, die im Namen und auf Rechnung des für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Dritten abgerufen werden, unter Beachtung der in der Republik Österreich geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere der als Anlage 3 beigefügten Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators für das Verteilergebiet Ost („AB-BKO“) und der Anlage 4 (Abrechnung und Rechnungslegung zu den AB-BKO in ihrer jeweils geltenden Fassung).