Absatz eins,Die Entschädigung für die im Rahmen der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gelieferte Gasmenge nach Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ist unmittelbar von der ersuchenden Vertragspartei an die leistende Vertragspartei zu zahlen und umfasst in der Regel
- Ziffer einsden Gaspreis, der
- Litera asich aus jenen Preisen ergibt, welche von Endverbrauchern, die dazu verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen oder gebuchten Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten, gefordert werden, oder
- Litera bsich aus dem letzten verfügbaren Spotmarktpreis an der Börse der leistenden Vertragspartei, bei Vorliegen mehrerer Börsen im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei aus dem arithmetischen Mittel der letzten verfügbaren Spotmarktpreise an allen Börsen, für Gas der durch die leistende Vertragspartei gelieferten Gasqualität vor der Durchführung der jeweiligen nichtmarktbasierten Solidaritätsmaßnahme errechnet, der jedoch mindestens dem Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung entspricht,
- Ziffer 2die Entschädigungen, die die leistende Vertragspartei auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahme an betroffene Dritte zu zahlen hat, einschließlich gegebenenfalls damit zusammenhängenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten und
- Ziffer 3die Transportkosten.