Absatz eins,Soweit die ersuchende Vertragspartei auch nach der Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei ihren Bedarf für den im Solidaritätsersuchen angegebenen Lieferzeitraum durch die Annahme aller verfügbaren Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei sowie in den Hoheitsgebieten der übrigen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, mit der ersuchenden Vertragspartei über ein Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, verbunden sind, nicht vollständig decken kann, kann sie für diesen Lieferzeitraum ein zweites Solidaritätsersuchen bis 13 Stunden vor Beginn des Liefertages über die noch benötigte Gasmenge stellen; Artikel 3 gilt entsprechend. In diesem Falle gibt die leistende Vertragspartei bis neun Stunden vor dem Beginn des Liefertages ein Solidaritätsangebot ab. Soweit die Fristen nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten wurden, erfolgt die Übermittlung des Solidaritätsangebots im Rahmen der gaswirtschaftlich und legistisch notwendigen Vorlaufzeiten. Ist die leistende Vertragspartei bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 oder im Falle des Satzes 3 unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich und legistisch notwendigen Vorlaufzeiten nicht in der Lage, ein Solidaritätsangebot zu unterbreiten, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Benennung der Gründe unverzüglich mit.