Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 759 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Einmalzahlung 2022

Paragraph 759 a,

  1. Absatz eins,Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40241554