Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2021Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Betriebshilfe (Wochengeld)
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 97, Absatz 8, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Absatz eins, kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
(3)Absatz 3,Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, dieWird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Wochebezogen auf Teilzeiträume nach Absatz 5,, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
(4)Absatz 4,Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann.Die Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann.
(5)Absatz 5,Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 € (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 98 Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszuzahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszuzahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.
(6)Absatz 6,Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(9)Absatz 9,Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Absatz eins, an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 57,89 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 57,89 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 61,25 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 61,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 67,19 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 67,19 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 70,28 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 70,28 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 72,18 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 72,18 €)