(4)Absatz 4,Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Abs. 6), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (§ 44 Z 3), die Gesamtverträge (§ 44 Z 4) und Satzungen (§ 44 Z 5), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; § 44 Z 6) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (§ 44 Z 7), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Absatz 6,), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (Paragraph 44, Ziffer 3,), die Gesamtverträge (Paragraph 44, Ziffer 4,) und Satzungen (Paragraph 44, Ziffer 5,), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; Paragraph 44, Ziffer 6,) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (Paragraph 44, Ziffer 7,), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.