Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 c

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen

Paragraph 89 c,

  1. Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß Paragraph eins, KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach Paragraph 89 b, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
  2. Absatz 2,Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder
    2. Ziffer 2
      seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 89 b, Absatz 5, verletzt, oder
    3. Ziffer 3
      seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß Paragraph 89 b, Absatz 2, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      das in Paragraph 89 b, Absatz 4, angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,
    hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und
    1. Litera a
      außer in den Fällen der Litera b, dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Litera a, ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß Litera a, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Absatz 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen.
  3. Absatz 3,Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Absatz 2, über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder
    2. Ziffer 2
      dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (Paragraph 89 b, Absatz 5,) ausgestaltet ist.
  5. Absatz 5,Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;
    3. Ziffer 3
      frühere Verstöße;
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;
    5. Ziffer 5
      der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie
    6. Ziffer 6
      das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.
  6. Absatz 6,Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Absatz 2, Litera a, kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
  7. Absatz 7,Paragraph 12, Absatz 3, Kommunikationsplattformen-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Absatz 4, verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist.
  8. Absatz 8,Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (Paragraph 19, Absatz 2, KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in Paragraph 89 b, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241429