Absatz eins,Eine Einrichtung des Kulturerbes (Paragraph 42, Absatz 7,) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß Paragraph 25 a, VerwGes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,, wahrgenommen werden und
- Ziffer einssich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,
- Ziffer 2Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 3, über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und
- Ziffer 3ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht.