Absatz eins,Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
- Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen,
- Ziffer 4über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
- Ziffer 5in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.