Kurztitel

VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.01.2022

Abkürzung

VwGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
    2. Ziffer 2
      über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      mit auf der Website www.vwgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
    4. Ziffer 4
      mittels Telefax.
    E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Sofern Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
  3. Absatz 3,Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
  4. Absatz 4,Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,) zu versehen.
  5. Absatz 5,Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
  6. Absatz 6,Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies der Einbringerin oder dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
  8. Absatz 8,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  9. Absatz 9,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode der Einbringerin oder des Einbringers zu enthalten. Paragraph 8, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

20009058

Dokumentnummer

NOR40241361