Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Im Falle des Paragraph eins a, haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 1 340 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
  2. Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 1 340 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR40241351