Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß Paragraph 3 und der Richtlinien gemäß Paragraph 4, diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.