Absatz einsAbweichend von Paragraph 212, Absatz eins, besteht nach Maßgabe der Absatz 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Absatz 2, Ziffer eins,) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Für die Berechnung der Zinsen ist Paragraph 323 c, Absatz 13, anzuwenden. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, ist ausgeschlossen.