Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 323 e,

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Paragraph 323 e,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 212, Absatz eins, besteht nach Maßgabe der Absatz 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Absatz 2, Ziffer eins,) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Für die Berechnung der Zinsen ist Paragraph 323 c, Absatz 13, anzuwenden. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
    2. Ziffer 2
      Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzubringen.
    3. Ziffer 3
      Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. September 2022.
    4. Ziffer 4
      Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige zweimal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
    5. Ziffer 5
      Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 noch nach der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.
    Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen Paragraph 212, BAO anzuwenden.
  3. Absatz 3Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
    2. Ziffer 2
      In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Absatz 2, Ziffer eins,) entrichtet und es ist kein Terminverlust (Paragraph 230, Absatz 5,) eingetreten.
    3. Ziffer 3
      Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
    5. Ziffer 5
      Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
    6. Ziffer 6
      Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
    Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen Paragraph 212, BAO anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welcher Form die Glaubhaftmachung gemäß Absatz 3, Ziffer 5, zu erbringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40241328