Absatz einsÜberschreitet der Lehrer durch
- Ziffer einsdauernde Unterrichtserteilung,
- Ziffer 2Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
- Ziffer 3Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
- Ziffer 4Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.