Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß Paragraph 56, für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.
  2. Absatz 2,Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

112,0

große Daz

445,3

  1. Absatz 4,Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 847,9 €.

Schlagworte

Hochschulassistent, Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung, Hochschuldozent, Dozent

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40241129