Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Einschränkung oder Widerruf

Paragraph 196,

Sind die Voraussetzungen für eine von der Behörde ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht mehr oder nicht mehr gänzlich gegeben, hat sie eine solche unter Angabe von Gründen zu widerrufen oder einzuschränken.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241117