Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Konsultation der Beteiligten bestimmte Eisenbahninfrastrukturabschnitte seiner Eisenbahn für die Nutzung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten ausweisen. Wurde eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen, ist die Zuweisungsstelle berechtigt, Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten dieser Art vorrangig zu berücksichtigen. Ist Fahrwegkapazität auf den von der Nutzungsbeschränkung erfassten Eisenbahninfrastrukturabschnitten verfügbar, darf die Erbringung sonstiger anderer Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten nicht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Eine gemäß Absatz eins, ausgewiesene Nutzungsbeschränkung ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241115