Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,
BG
Paragraph 55 i
31.12.2021
EisbG
93/01 Eisenbahn
Kooperationsvereinbarungen zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Kunden der Eisenbahnverkehrsunternehmen Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder eine höhere Leistungsfähigkeit, sind in diskriminierungsfreier Weise abzuschließen und unterliegen der Prüfung und Überwachung der Schienen-Control Kommission, insbesondere im Hinblick auf deren Durchführung. Die Schienen-Control Kommission hat in begründeten Fällen, wie beispielsweise der Beeinträchtigung der im Paragraph 54, festgelegten Ziele, den Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarungen zu deren Beendigung zu raten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Schienen-Control Kommission eine solche Kooperationsvereinbarung innerhalb eines Monats nach Vereinbarungsabschluss vorzulegen.
18.01.2022
10011302
NOR40241114