Absatz eins,Der Halter eines Schienenfahrzeuges, das im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister erfasst sein muss, hat dessen Eintragung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister und die Änderung aller auf das Schienenfahrzeug bezogenen Daten oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung aus dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister zu beantragen. Der Antrag hat dem im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 vorgegebenen Formblatt zu entsprechen und alle im Formblatt abgefragten Angaben zu enthalten.