(7)Absatz 7,Die Schienen-Control Kommission hat ihr zur Kenntnis gelangende Entscheidungen und Verfahren von zusammenarbeitenden Zuweisungsstellen (§ 64a) und von zusammengeschlossenen entgelterhebenden Stellen (§ 70 Abs. 2), die der Durchführung der Richtlinie 2012/34/EU oder anderweitigen Erleichterungen des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs dienen, dahingehend zu überprüfen, ob diese Entscheidungen und Verfahren den Bestimmungen des 6. Teiles oder unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechen.Die Schienen-Control Kommission hat ihr zur Kenntnis gelangende Entscheidungen und Verfahren von zusammenarbeitenden Zuweisungsstellen (Paragraph 64 a,) und von zusammengeschlossenen entgelterhebenden Stellen (Paragraph 70, Absatz 2,), die der Durchführung der Richtlinie 2012/34/EU oder anderweitigen Erleichterungen des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs dienen, dahingehend zu überprüfen, ob diese Entscheidungen und Verfahren den Bestimmungen des 6. Teiles oder unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechen.