Absatz eins,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten, gegebenenfalls unter Beiziehung von Vertretern der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des Schienengütertransportes und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinieren:
- Ziffer einsBedarf der Fahrwegkapazitätsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Eisenbahninfrastrukturkapazität;
- Ziffer 2Inhalt und Umsetzung der nutzerorientierten Ziele und Anreize, die in Verträgen gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, vorgegeben werden;
- Ziffer 3Inhalt und Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen;
- Ziffer 4Fragen der Intermodalität und der Interoperabilität;
- Ziffer 5Fragen zur Nutzung und zu den Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.