Kurztitel

Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

NPO-Fonds-Gesetz

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2022

Paragraph 5 b,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2022 Unterstützungen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 425 Millionen Euro vorsehen. In begründeten Fällen können bestimmte Rechtsträger von einer Förderung in Richtlinien (Paragraph 3,) ausgenommen werden, wobei insbesondre auf die wirtschaftliche Situation und die Betroffenheit durch Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von Paragraph 3, Absatz eins und 1a zu erlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 425 Millionen Euro sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20011196

Dokumentnummer

NOR40241062