Absatz einsAbweichend von Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2022 Unterstützungen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 425 Millionen Euro vorsehen. In begründeten Fällen können bestimmte Rechtsträger von einer Förderung in Richtlinien (Paragraph 3,) ausgenommen werden, wobei insbesondre auf die wirtschaftliche Situation und die Betroffenheit durch Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß.