Absatz eins,Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 Sitzung eins, erfolgt noch dazu führen kann, dass
- Ziffer einsder binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,
- Ziffer 2der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder
- Ziffer 3der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:
- Litera aAngebote nach diesem Bundesgesetz;
- Litera bAngebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 5, Absatz 3, KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 12, Absatz 3, KMG 2019;
- Litera cAngebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 Sitzung 12, , prospektfrei begeben werden;
- Litera dSchwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503.
Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Ziffer eins, für Wertpapiere.