Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu erstatten.