Kurztitel

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kosten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Kostenpflichtige zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Höhe des Pauschalbetrags gemäß Absatz 2, mit Verordnung festzusetzen, wobei die Höhe in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten zu stehen hat. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zum Zwecke der Pauschalbemessung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241029