(2)Absatz 2,Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen
auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer vom Projektträger davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Projektträger gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über die Finanzierung eines Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen;auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer vom Projektträger davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Projektträger gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über die Finanzierung eines Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen;
auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Schwarmfinanzierungsdienstleister für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über eine Anlage zu unterstützen.auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Schwarmfinanzierungsdienstleister für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über eine Anlage zu unterstützen.
Derjenige, der ein Schwarmfinanzierungsangebot im Inland ohne Zustimmung des Projektträgers stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen dieses Schwarmfinanzierungsangebots in ein Schwarmfinanzierungsprojekt investiert haben, anstelle des Projektträgers nach Z 1, sofern der Projektträger nicht wusste oder wissen musste, dass das Anlagebasisinformationsblatt einem Schwarmfinanzierungsangebot ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der FMA unverzüglich nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat.Derjenige, der ein Schwarmfinanzierungsangebot im Inland ohne Zustimmung des Projektträgers stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen dieses Schwarmfinanzierungsangebots in ein Schwarmfinanzierungsprojekt investiert haben, anstelle des Projektträgers nach Ziffer eins,, sofern der Projektträger nicht wusste oder wissen musste, dass das Anlagebasisinformationsblatt einem Schwarmfinanzierungsangebot ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der FMA unverzüglich nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat.