Kurztitel

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde. Diese Veröffentlichung muss zumindest Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
  2. Absatz 2,Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung laufende Ermittlungen gefährden, so hat die FMA:
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
    3. Ziffer 3
      von einer Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme abzusehen, falls die unter den Ziffer eins, und 2 genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung solcher Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, verhältnismäßig ist.
    Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Ziffer 2, zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
  3. Absatz 3,Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den Gerichten oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241021