Absatz eins,Wer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister,
- Ziffer einsgegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 2gegen die Pflichten in Bezug auf eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 3gegen die Pflichten in Bezug auf eine sorgfältige Prüfung von Projektträgern gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 4gegen die Pflichten in Bezug auf die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 5gegen die Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Artikel 7, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 6gegen die Pflichten in Bezug auf Interessenkonflikte gemäß Artikel 8, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 7gegen die Pflichten in Bezug auf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 8gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 9gegen die Pflichten in Bezug auf aufsichtsrechtliche Sicherheiten gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 10gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und zur Vorlage der erforderlichen Informationen gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 11gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Liste der finanzierten Projekte an die FMA gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 12gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 an die FMA verstößt oder vor den in Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 angeführten Zeitpunkten mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat beginnt;
- Ziffer 13gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 14gegen die Pflicht zur Offenlegung von Ausfallquoten und zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen gemäß Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 15gegen die Pflicht zur Durchführung einer Kenntnisprüfung und einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, gemäß Artikel 21, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gegebenenfalls zur Erteilung einer Risikowarnung gemäß Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 16gegen die Pflicht zur Erteilung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 17gegen die Pflicht zur Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit oder zur Erteilung der Informationen darüber gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 18gegen die Pflicht zur Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts gemäß Artikel 23, Absatz eins bis 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder zu dessen Aktualisierung oder zur unverzüglichen Unterrichtung von Anlegern über wesentliche Änderungen der darin enthaltenen Angaben gemäß Artikel 23, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 19gegen die Pflicht zur Überprüfung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben, gegebenenfalls zur Aussetzung oder Annullierung eines Schwarmfinanzierungsangebots oder zur Unterrichtung von Anlegern gemäß Artikel 23, Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 20gegen die Pflicht verstößt, einem Anleger gemäß Artikel 23, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2020/1503 unmissverständlich von der Anlage abzuraten, wenn eine von diesem angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereitgestellt wird;
- Ziffer 21gegen die Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 22gegen die Pflichten in Bezug auf die Betreibung eines Forums gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 23gegen die Pflicht zur Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen oder zur Aufbewahrung von Vereinbarungen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
- Ziffer 24gegen die Pflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen gemäß Artikel 27, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.