Kurztitel

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister,
    1. Ziffer eins
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    2. Ziffer 2
      gegen die Pflichten in Bezug auf eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    3. Ziffer 3
      gegen die Pflichten in Bezug auf eine sorgfältige Prüfung von Projektträgern gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    4. Ziffer 4
      gegen die Pflichten in Bezug auf die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    5. Ziffer 5
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Artikel 7, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    6. Ziffer 6
      gegen die Pflichten in Bezug auf Interessenkonflikte gemäß Artikel 8, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    7. Ziffer 7
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    8. Ziffer 8
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    9. Ziffer 9
      gegen die Pflichten in Bezug auf aufsichtsrechtliche Sicherheiten gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    10. Ziffer 10
      gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und zur Vorlage der erforderlichen Informationen gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    11. Ziffer 11
      gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Liste der finanzierten Projekte an die FMA gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    12. Ziffer 12
      gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 an die FMA verstößt oder vor den in Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 angeführten Zeitpunkten mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat beginnt;
    13. Ziffer 13
      gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    14. Ziffer 14
      gegen die Pflicht zur Offenlegung von Ausfallquoten und zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen gemäß Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    15. Ziffer 15
      gegen die Pflicht zur Durchführung einer Kenntnisprüfung und einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, gemäß Artikel 21, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gegebenenfalls zur Erteilung einer Risikowarnung gemäß Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    16. Ziffer 16
      gegen die Pflicht zur Erteilung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    17. Ziffer 17
      gegen die Pflicht zur Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit oder zur Erteilung der Informationen darüber gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    18. Ziffer 18
      gegen die Pflicht zur Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts gemäß Artikel 23, Absatz eins bis 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder zu dessen Aktualisierung oder zur unverzüglichen Unterrichtung von Anlegern über wesentliche Änderungen der darin enthaltenen Angaben gemäß Artikel 23, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    19. Ziffer 19
      gegen die Pflicht zur Überprüfung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben, gegebenenfalls zur Aussetzung oder Annullierung eines Schwarmfinanzierungsangebots oder zur Unterrichtung von Anlegern gemäß Artikel 23, Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    20. Ziffer 20
      gegen die Pflicht verstößt, einem Anleger gemäß Artikel 23, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2020/1503 unmissverständlich von der Anlage abzuraten, wenn eine von diesem angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereitgestellt wird;
    21. Ziffer 21
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    22. Ziffer 22
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Betreibung eines Forums gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    23. Ziffer 23
      gegen die Pflicht zur Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen oder zur Aufbewahrung von Vereinbarungen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    24. Ziffer 24
      gegen die Pflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen gemäß Artikel 27, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, sowie für natürliche oder juristische Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht nachkommen.
  3. Absatz 3,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins, oder 2 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Absatz eins und 2 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, oder 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristische Person ist diese juristische Person von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, , in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, , berichtigt durch ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 Sitzung 79, , einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  5. Absatz 5,Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Absatz eins und 2 folgende Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
    3. Ziffer 3
      die Verhängung eines Verbots, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241018