Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.