Kurztitel

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Schlagworte

Wertpapierbehörde

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241016