Absatz einsDer Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder 2 des Wettbewerbsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 84, des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags des Unternehmens zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3, Wettbewerbsgesetz und die aktive Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter daran unverhältnismäßig wäre, diese Mitarbeiter, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.