Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber
- Ziffer einsOrganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- Ziffer 2Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
- Ziffer 3Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
- Ziffer 4dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.