Kurztitel

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

11.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.01.2022

Abkürzung

6. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Glaubhaftmachung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    4. Ziffer 4
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß Paragraph 21, Absatz 10 und 10 a und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
    1. Ziffer eins
      das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines nach Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
    sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40240946