Absatz einsFür die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Regelungen über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß Paragraph 6, Absatz 7, GESG kundzumachen.